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TVO AG
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Werbung und Sponsoring

 

1. Gegenstand

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Zusammenarbeit zwischen CH Regionalmedien AG (nachfolgend „CH Regionalmedien“), resp. die durch die CH Regionalmedien vermarkteten Sender sowie die Sender des tele regio combi (nachfolgend „Sender“ genannt), und dem Auftraggeber. Sie bilden einen Bestandteil aller von CH Regionalmedien betreffend den Sender abgeschlossenen Werbe- und Sponsoringaufträge. 

Allfällige allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind in jedem Fall wegbedungen, soweit sie in einer für den Sender nachteiligen Weise von diesen AGB oder vom Gesetz abweichen. 


2. Definitionen

Als Auftrag im Sinne dieser AGB gilt der Vertrag zwischen dem Sender und einem Auftraggeber über die Integration und Verbreitung von Werbung, Sonderwerbeformen und den übrigen Formen der kommerziellen Kommunikation sowie Integration und Verbreitung von Sponsoringformen und Product Placements (nachfolgend einheitlichWerbe- und Sponsoringformen) auf dem Sender. Bei Widersprüchen zwischen den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sender des tele regio combi und diesen AGB gehen diese AGB vor.  

Das zur Verbreitung bestimmte Sendematerial (bspw.  Werbespots, Sponsornennungen, Inserts, etc.) wird nachfolgend als Werbe-/Sponsoringmittelbezeichnet. 

 

3. Vertragsabschluss

CH Regionalmedien bestätigt den Auftrag schriftlich (E-Mail genügt). Der Auftrag kommt mit Unterzeichnung durch beide Parteien zustande, spätestens aber mit der Verbreitung der Werbe-/Sponsoringmittel. 

Wird der Auftraggeber durch einen Vermittler vertreten, so garantiert der Vermittler den Bestand des Auftrages und händigt CH Regionalmedien auf Verlangen die schriftliche Auftragserteilung/-bestätigung des Auftraggebers aus. 


4. Auftragsabwicklung

Die Herstellung der Werbe-/Sponsoringmittel erfolgt grundsätzlich durch den Auftraggeber auf dessen eigene Kosten und Gefahr, sofern im Auftrag nicht anderweitig vereinbart. 

Der Auftraggeber ist verpflichtet die Werbe-/Sponsoringmittel inkl. SUISA-Nummer gemäss den nachstehenden Fristen und den Vorgaben der CH Regionalmedien und des Senders anzuliefern: 

  • Werbemittel für Buchungen betreffend tele regio combi mind. 5 Arbeitstage vor der erstmaligen Ausstrahlung; 
  • Werbemittel für die restlichen Buchungen mind. 3 Arbeitstage vor der erstmaligen Ausstrahlung; 
  • Sponsoringmittel (bspw. Sponsornennungen, Inserts) mind. 14 Arbeitstage vor der erstmaligen Ausstrahlung; 
  • Produkte für Product Placements mind. 14 Arbeitstage vor Produktionsbeginn. 

Wurde im Auftrag vereinbart, dass der Sender die Werbe-/Sponsoringmittel herstellt, ist der Auftraggeber verpflichtet das dazu notwendige Bild- und Textmaterial mind. 14 Arbeitstage vor der erstmaligen Ausstrahlung gemäss den Vorgaben der CH Regionalmedien und des Senders anzuliefern. 

Die durch den Sender hergestellten Werbe-/Sponsoringmittel werden dem Auftraggeber zur Abnahme vorgelegt. Der Auftraggeber teilt dem Sender allfällige Änderungswünsche innert 2 Arbeitstagen mit. 

Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Herstellung der Werbe-/Sponsoringmittel einschliesslich Anpassungen gemäss Änderungswünschen des Auftraggebers gehen zu Lasten des Auftraggebers, sofern im Auftrag nicht anderweitig vereinbart. 

Die Werbe-/Sponsoringmittel, bzw. das Bild- Textmaterial werden auf Verlangen nach Ende des Auftrags an den Auftraggeber zurückgeschickt. Ohne entsprechende Aufforderung ist CH Regionalmedien berechtigt, die Werbe-/Sponsoringmittel 12 Monaten nach deren letzten Ausstrahlung zu entsorgen.  

 

5. Verbreitungs- und Weitersenderechte

CH Regionalmedien und der Sender sind berechtigt, versponserte Sendungen inkl. Sponsornennungen, Product Placements, Inserts und allfällige in die Sendungen integrierten Werbeformen sowie Sendungshinweise und trailer inkl. die darin enthaltenen Sponsornennungen sachlich, örtlich und zeitlich unbeschränkt zu verwenden und verwenden zu lassen (insbesondere: Kopien herzustellen, zu verbreiten, zu veräussern, zu vermieten und wahrnehmbar zu machen; die Sendung zu bearbeiten, zu kürzen und zu ändern; Dritten die Ausstrahlung der Sendung zu erlauben; die Sendungen zu archivieren und mehrfach auszustrahlen oder weiterzusenden). 

CH Regionalmedien und der Sender sind berechtigt, Werbemittel (z.B. Werbespots) während der Dauer des Auftrags mit dem Programm oder mit Teilen des Programms des Senders alleine oder mit bzw. durch Dritte zu verbreiten und weiterzusenden. 

CH Regionalmedien behält sich vor und ist befugt, die Werbe-/Sponsoringmittel nach erfolgter Ausstrahlung gemäss Auftrag weiterhin zu archivieren. 


6. Rechtsgewährleistung

Der Auftraggeber sichert zu, dass er mit Blick auf die Ausstrahlung der Werbe-/Sponsoringmittel sämtliche erforderlichen Bewilligungen eingeholt bzw. Meldungen erbracht und die notwendigen Rechte (insbesondere Urheber- und Leistungsschutzrechte) erworben hat. Der Auftraggeber wird auf Verlangen von CH Regionalmedien seinen Rechteerwerb zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäss Auftrag schriftlich belegen. 

Der Auftraggeber sichert insbesondere zu, dass die Werbe-/Sponsoringmittel, bzw. das Bild- und Textmaterial im Einklang mit den jeweils geltenden rechtlichen Vorschriften der Radio- und Fernsehgesetzgebung stehen (namentlich Radio- und Fernsehgesetz [SR 784.40], Radio- und Fernsehverordnung [SR 784.401] sowie Werbe- und Sponsoring-Richtlinien für Radio und Fernsehen des Bundesamtes für Kommunikation [BAKOM], sämtliche für den Betrieb von Mehrwertdienstnummern einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, Datenschutzgesetz [SR 235.1]), spezialgesetzliche Einschränkungen oder Verbote bezüglich Werbung für seine Produkte oder Dienstleistungen eingehalten und auch sonst keine rechtlichen Bestimmungen verletzt werden. 

Des Weiteren sichert der Auftraggeber zu, dass er über sämtliche für den Vollzug des Auftrags erforderlichen Verwendungs- und Nutzungsrechte an den von ihm zur Verfügung gestellten Werbe-/Sponsoringmitteln, bzw. Bild- und Textmaterial verfügt, keine Rechte von Mitbewerbern verletzt und zur Rechteeinräumungen für den Vollzug des Auftrags befugt ist.  

Der Auftraggeber ist für die Bezahlung allfälliger Abgaben an die SUISA für die Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke in seinen Werbe-/Sponsoringmitteln selber verantwortlich. Der Auftraggeber fordert die für die entsprechende Abrechnung notwendige SUISA-Nummer direkt bei der SUISA an und weist diese an, die entsprechende Rechnung direkt auf den Auftraggeber auszustellen und diesem zuzusenden. 


7. Schadloshaltung

Der Auftraggeber wird CH Regionalmedien von sämtlichen Ansprüchen aus einer allfälligen Verletzung der Rechtsgewährleistung gemäss Ziffer 6 vollumfänglich schadlos halten und trägt insbesondere auch die für die Schadloshaltung erforderlichen angemessenen Kosten eines Rechtsbeistandes, wobei dessen Bestellung vorgängig zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wird. 


8. Zurückweisung von Werbe- /Sponsoringmitteln, bzw. Bild- und Textmaterial

CH Regionalmedien ist nicht verpflichtet, die Werbe-/Sponsoringmittel, bzw. das Bild- und Textmaterial vor der Verbreitung, bzw. vor der Herstellung von Werbe-/Sponsoringmitteln zu prüfen. CH Regionalmedien behält sich das Recht vor, Werbe-/Sponsoringmittel, bzw. Bild- und Textmaterial jederzeit aus rechtlichen, sittlichen, programmlichen, technischen oder ähnlichen Gründen abzulehnen. Die Ablehnung eines Werbe-/Sponsoringmittels, bzw. Bild- und Textmaterial wird dem Auftraggeber umgehend mitgeteilt. Dieser hat alsdann unter Einhaltung der in Ziffer 4 aufgeführten Fristen die Möglichkeit, ein geändertes oder neues Werbe-/Sponsoringmittel, bzw. Bild- und Textmaterial zur Verfügung zu stellen. Unterbleibt eine rechtzeitige Ersatzlieferung oder trifft auf diese ebenfalls ein Ablehnungsgrund zu, so kann CH Regionalmedien die Verbreitung ablehnen und die Sendezeit anderweitig belegen. 

Anpassungen von Werbe-/Sponsoringmitteln aufgrund einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung oder wenn sonst von CH Regionalmedien aus rechtlichen Gründen für notwendig erachtet, führt der Auftraggeber auf eigene Kosten aus. CH Regionalmedien und der Sender können Anpassungen auch selbst auf Kosten des Auftraggebers vornehmen. Solche Anpassungen werden dem Auftraggeber nach Möglichkeit vorgängig mitgeteilt und berechtigten diesen nicht zu einer Preisreduktion oder anderen Ansprüchen.  


9. Verschiebungen und Programmänderungen

Die für das Werbe-/Sponsoringmittel vereinbarte Sendezeit gilt als Richtzeit und wird durch den Sender nach Möglichkeit eingehalten; ein Anspruch des Auftraggebers auf eine bestimmte Sendezeit besteht nicht. Ergibt sich in einem Werbeumfeld eine Häufung von Werbemittel-Buchungen in ein und derselben Waren- oder Leistungsgruppe, so behält sich CH Regionalmedien die Ablehnung oder Verlagerung der Termindispositionen im Interesse der Werbewirksamkeit vor. Es wird jedoch kein Konkurrenzausschluss zugesichert. CH Regionalmedien behält sich vor, Mehrfachbelegungen sowie aufeinander Bezug nehmende Werbespots innerhalb eines Werbeumfelds oder mehrerer Werbeumfelder abzulehnen. Ausserdem sind Verschiebungen auch aus programmlichen Gründen, wegen höherer Gewalt oder Gründen, die nicht durch CH Regionalmedien und/oder den Sender zu vertreten sind, vorbehalten. Dem Auftraggeber wird eine solche Verschiebung mitgeteilt. Ist weder die Vorverlegung noch das Nachholen zu gleichen oder ähnlichen nach Möglichkeit gleichwertigen Bedingungen möglich, und ist die Verschiebung nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen, wird CH Regionalmedien dem Auftraggeber eine nach eigenem Ermessen angemessene Preisreduktion gewähren. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. 

Programmänderungen bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zu einer Preisreduktion oder anderen Ansprüchen.  

 

10. Redaktionelle Hoheit

Der Sender bemüht sich um eine professionelle Produktion und Ausstrahlung seiner Sendungen, ist jedoch in der redaktionellen Gestaltung von Sendungen frei.  


11. Exklusivität bei Sponsorings

Vereinbaren die Parteien eine Produkte- oder Branchenexklusivität, tritt der Auftraggeber als einziger Sponsor der Sendung mit Billboard innerhalb der Kategorie seines in Erscheinung tretenden Produktes, bzw. Dienstleistung auf. Der Sender ist jedoch berechtigt, innerhalb der Kategorie des in Erscheinung tretenden Produktes, bzw. Dienstleistung des Auftraggeber weitere für die Produktion der Sendung notwendige Sponsoren für Kleider- und Requisitensponsorings, Product Placements und Ähnliches beizuziehen, und diese gemäss den rechtlichen Anforderung und Richtlinien des BAKOM zu deklarieren. 


12. Rügepflicht

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Werbe-/Sponsoringmittel während der erstmaligen Verbreitung auf technische Mängel zu prüfen und allfällige Beanstandungspunkte unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen ab der erstmaligen Ausstrahlung, zu rügen, andernfalls die Ausführung des Auftrags als genehmigt gilt. Der Sender korrigiert allfällige technische Mängel innert angemessener Frist.  

 

13. Vergütung

Der Auftraggeber schuldet die im Auftrag festgehaltene Vergütung ohne Abzüge, Skonti und Ähnliches (netto/netto). Beraterkommissionen, Abschlussrabatte und Ähnliches setzen eine Regelung im Auftrag voraus. Die Vergütung ist innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu begleichen. Sämtliche Beträge verstehen sich zuzüglich gesetzlich geltender MWST. 

 

14. Rücktrittsmöglichkeiten des Auftraggebers

In einzelnen begründeten Fällen kann CH Regionalmedien dem Auftraggeber nach eigenem Ermessen bis zu 20 Kalendertagen vor der erstmaligen Ausstrahlung eines Werbespots eine Rücktrittsmöglichkeit einräumen. Ein Rücktrittsantrag ist in jedem Falle schriftlich (Fax oder per E-Mail genügt) an CH Regionalmedien zu richten. Der Rücktritt ist nur wirksam, wenn und sobald CH Regionalmedien ihm schriftlich zustimmt (Fax oder E-Mail genügt). Bei einem Rücktritt innerhalb von weniger als 20 Kalendertagen vor der erstmaligen Ausstrahlung des Werbespots bleibt der Auftraggeber zur Zahlung eines prozentualen Anteils der Vergütung gemäss nachfolgender Auflistung verpflichtet: 

  • 19 bis 15 Kalendertage: 50% 
  • 14 bis 10 Kalendertage: 75% 
  • weniger als 10 Kalendertage: 100% 

Die Rücktrittsmöglichkeit besteht ausschliesslich für Ausstrahlungen von Werbespots. Bei allen übrigen Werbeformen (insbesondere Split Screens) und bei Sponsorings ist ein Rücktritt des Auftraggebers ausgeschlossen. 

 

15. Produktionsverzicht

CH Regionalmedien und der Sender sind berechtigt, versponserte Sendungen aus programmlichen oder anderen von CH Regionalmedien oder dem Sender für massgeblich erachteten Gründen vorzeitig abzusetzen. In diesem Fall reduziert sich die vom Auftraggeber zu leistende Vergütung pro rata; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.  

 

16. Nichterfüllung/Verzug des Auftraggebers

Bei Nichterfüllung von Liefer- oder Zahlungspflichten durch den Auftraggeber ist die CH Regionalmedien berechtigt, ohne weitere Mahnung von der Ausführung des Auftrags und insbesondere der Verbreitung des Werbe-/Sponsoringmittels abzusehen. Der Auftraggeber bleibt zur Bezahlung der Vergütung verpflichtet zuzüglich 8% Verzugszins und haftet für sämtlichen weiteren Schaden der CH Regionalmedien und des Senders. 

 

17. Right of First Refusal

Verlängert der Sender die Produktion einer versponserten Sendung unter dem gleichen Sendungstitel, wird dem Sponsor ein „Right of First Refusal“ eingeräumt, sofern letzteres im Auftrag schriftlich vereinbart wurde. CH Regionalmedien ist in diesem Fall verpflichtet, das neue Angebot für ein Sponsoring der Sendung zuerst an den Sponsor zu richten. Akzeptiert der Sponsor das neue Angebot nicht innert der im Angebot gesetzten Frist, steht es dem CH Regionalmedien frei, einen Vertrag mit einem anderen Sponsor zu schliessen. Die Konditionen des Angebots werden von CH Regionalmedien für jede Ausstrahlungsdauer und für jede Sendung neu bestimmt. 

 

18. Geistiges Eigentum

CH Regionalmedien bzw. der Sender sind Eigentümer von sämtlichen Rechten (insbesondere Namens-, Urheber-, Leistungsschutz-, Design-, Markenrechte) an ihren Sendungen, Bestandteilen und Titeln ihrer Sendungen und sämtlichem dazugehörenden Material. 

Jede Verwendung, insbesondere des Namens und der Logos des Senders, von CH Regionalmedien bzw. der Sendung durch den Auftraggeber, z.B. im Rahmen von Hinweisen auf ein Sponsoring, in der Werbung des Sponsors oder im Zusammenhang mit vom Sponsor angebotenen Waren bzw. Dienstleistungen, ist nicht erlaubt, sofern der Auftraggeber nicht über eine entsprechende schriftliche Genehmigung von CH Regionalmedien bzw. des Senders verfügt. Eine allfällige Genehmigung gilt dabei, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, nur solange, wie dies für die genehmigte Verwendung absolut notwendig ist, höchstens aber solange der Auftrag dauert. 

 

19. Haftung Auftraggeber

Der Auftraggeber haftet CH Regionalmedien, dem Sender, ihren Organen, Mitarbeitern und Hilfspersonen unabhängig von einem Verschulden. Sollte CH Regionalmedien, der Sender, seine Organe, Mitarbeiter oder Hilfspersonen im Zusammenhang mit dem Auftrag von Dritten oder von Behörden rechtlich belangt werden, so stellt der Auftraggeber CH Regionalmedien, den Sender, dessen Organe, Mitarbeiter und Hilfspersonen von allen Ansprüchen frei und übernimmt die anfallenden gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach erfolgter Streitverkündung einem Prozess beizutreten. 

 

20. Haftung CH Regionalmedien und Sender

Ausser bei Grobfahrlässigkeit oder Absicht ist jegliche Haftung der CH Regionalmedien und des Senders wegbedungen. Die Haftung für Hilfspersonen und beigezogene Dritte der CH Regionalmedien und des Senders ist generell wegbedungen. CH Regionalmedien und der Sender haftet ausschliesslich für direkte Schäden. Die Haftung ist in ihrer Höhe begrenzt auf die Rückerstattung der durch den Auftraggeber für den Auftrag geleisteten Vergütung, bzw. die Gewährung einer Gutschrift in der entsprechenden Höhe für weitere Aufträge. 

 

21. Schlussbestimmungen

Der Auftrag inkl. Beilagen bildet die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien bezüglich des Vertragsgegenstands und ersetzt diesbezüglich alle bisherigen schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. 

CH Regionalmedien ist berechtigt, diese AGB jederzeit zu ändern. Die Änderungen finden auch auf laufende Aufträge Anwendung, wenn der Auftraggeber ihnen nicht innert 10 Arbeitstagen nach Eingang der Änderungsmeldung schriftlich widerspricht. 

Die Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Auftrag durch den Auftraggeber auf einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung der CH Regionalmedien. CH Regionalmedien kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag abtreten, insbesondere an einen anderen Veranstalter von Programmen auf dem Sender sowie zu Inkassozwecken. 

Die Verrechnung von Ansprüchen des Auftraggebers mit Forderungen der CH Regionalmedien und/oder des Senders ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der CH Regionalmedien und/oder des Senders zulässig. 

Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen des Auftrags und/oder dieser AGB unwirksam oder nichtig sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.  

An die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen tritt diejenige Regelung, welche die Parteien bei Kenntnis des Mangels zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nach Treu und Glauben sowie nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise getroffen hätten. Entsprechendes gilt im Fall etwaiger Lücken des Vertrags. Die Parteien verpflichten sich, eine solche Regelung jeweils unverzüglich zu vereinbaren. 

Die Parteien behandeln alle mit dem Auftrag in Verbindung stehenden Informationen vertraulich. Diese Geheimhaltungspflicht erstreckt sich auf die Zeit vor Unterzeichnung des Auftrages bis nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. 

Änderungen des Auftrags und/oder dieser AGB bedürfen der Schriftform (diese Bestimmung eingeschlossen).  

Durch den Auftrag begründen die Parteien keine Gesellschaft und kein gesellschaftsähnliches Verhältnis. 

Auf das vorliegende Vertragsverhältnis findet Schweizer Recht Anwendung, unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen und den Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG). Ausschliesslicher Gerichtsstand für allfällige Rechtsstreitigkeiten aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis ist das Handelsgericht des Kantons Zürich. Sollte dieses Gericht aufgrund der Art der Streitigkeit oder des Streitwerts dereinst nicht zuständig sein, vereinbaren die Parteien das Bezirksgericht Zürich als zuständige Instanz.  

Zürich, Januar 2023 

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